Spotlight über Spezialisten der Gebäudeautomation
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Statuten

Artikel 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Unter dem Namen GNI Gebäude Netzwerk Initiative besteht ein Verein im Sinn von Art.60ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.

(2) Sitz des Vereins ist Zürich.

(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(4) Der Verein ist im Handelsregister eingetragen.

Artikel 2 Aufgaben und Zweck des Vereins

(1) Der Verein fördert die qualitativ hochstehende Gebäudeautomation und Intelligentes Wohnen (IW).

Die Ziele sollen insbesondere erreicht werden durch:

  • Förderung offener, normierter Standards für die Gebäudeautomation und das Intelligente Wohnen.
  • Förderung der Gebäudeautomation und des IW als ein Mittel zur Erhöhung der Energieeffizienz.
  • Unterstützung der Initiative Intelligentes Wohnen.
  • Aktive Information und Mitarbeit der Mitglieder, Veranstaltungen und Publikationen.
  • Die Zusammenarbeit mit Vereinen oder Verbänden, die sich mit Gebäudeautomation und Gebäudetechnik befassen.

(2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die statutenmässigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismässige hohe Vergütungen, begünstigt werden. .

Artikel 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Mit dem Beitritt erklärt sich das Mitglied mit den Zielen der Gebäude Netzwerk Inititative einverstanden und unterstützt diese.

(2) Alle Mitglieder haben das gleiche Stimmrecht.

(3) Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben.

(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Nichtbezahlung der Beiträge oder Untergang der Firma. Der Austritt kann nur auf Ende des Kalenderjahres erfolgen, unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist.

(5) Der Ausschluss eines Mitglieds kann vom Vorstand beschlossen werden, wenn sein Verbleiben den Vereinsinteressen widerspricht. Das ausgeschlossene Mitglied kann gegen den Beschluss schriftlichen Rekurs einlegen. In diesem Falle entscheidet die Generalversammlung über den definitiven Ausschluss.

(6) Ein ausgeschiedenes Mitglied hat keinen Anspruch auf Anteile des Vereinsvermögens.

Artikel 4 Beiträge

(1) Die finanziellen Mittel zur Durchführung der Vereinsaufgaben werden durch die Mitgliederbeiträge sowie durch projektbezogene oder freiwillige Zuwendungen aufgebracht.

(2) Die ordentliche Generalversammlung setzt die Mitgliederbeiträge durch die Verabschiedung einer Beitragsordnung fest.

(3) Die Mitglieder haften für vergangene oder künftige Vereinsschulden nur im Umfang ihres Mitgliederbeitrages.

Artikel 5 Organe
Organe des Vereins sind die Generalversammlung, der Vorstand und die Revisionsstelle.

Artikel 6 Generalversammlung
(1) Die Generalversammlung wählt den Präsidenten, den Vizepräsidenten, die Mitglieder des Vorstandes und die Revisoren für eine Amtsdauer von drei Jahren. Die Wiederwahl ist möglich, aber auf drei Amtsperioden beschränkt.

(2) Sie genehmigt die Jahresrechnung und Berichte der geschäftsführenden Organe und erteilt ihnen Entlastung. Sie ist zuständig für die Abänderung oder Ergänzung der Statuten. Sie fasst Beschlüsse über alle anderen ihr von Gesetztes wegen, durch die Statuten vobehaltenen oder vom Vorstand an sie überwiesenen Geschäfte.

(3) Eine ordentliche Generalversammlung ist mit einer Frist von vier Wochen vom Vorstand einzuberufen. Die Einladung muss schriftlich erfolgen und die Traktandenliste enthalten. Die Generalversammlung findet in der Regel einmal jährlich statt. Eine ausserordentliche Generalversammlung wird vom Vorstand einberufen, auf Beschluss einer Generalversammlung, des Vorstandes oder auf schriftliches Begehren eines Fünftels der Mitglieder, sofern ein solches Begehren unter Anführung des Zweckes an den Vorstand gestellt wird.

(4) An der Generalversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Stellvertreter sind durch eine schriftliche Vollmacht des eingetragenen Mitglieds stimmberechtigt.

(5) Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordentlich einberufen worden ist.

(6) Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Versammlungsleiter.

(7) Zur Statutenänderung und Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen, gültigen Stimmen erforderlich. Beschlüsse hierzu und zu ausserordentlichen Generalversammlungen können nur erfolgen, wenn diese in der Einladung zur Generalversammlung auf der Traktandenliste stehen.

(8) Bei Beschlüssen über die Entlastung der geschäftsführenden Organe haben Mitglieder, die an der Geschäftsführung teilgenommen haben, kein Stimmrecht.

Artikel 7 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus drei bis sieben Mitgliedern.

(2) Der Vorstand konstituiert sich selbst.

(3) Die Vorstandsmitglieder zeichnen kollektiv zu zweit. Der Vorstand kann auch weiteren Personen, wie dem Leiter der Geschäftsstelle, die kollektive Unterschrift zu zweit erteilen. Ferner kann ein einzelner Unterschriftsberechtigter unterschreiben, wenn ein im Organisationsreglement festgehaltener Betrag nicht überschritten wird und die Ausgabe im Rahmen des Budgets liegt.

(4) Der Vorstand kann Fach- und Projektgruppen beauftragen, Themen und Projekte zu bearbeiten.

Artikel 8 Rechte und Pflichten des Vorstands
(1) Der Vorstand kann die Geschäftsführung des Vereins an eine Geschäftsstelle übertragen. Die Geschäftsstelle erarbeitet ein Organisationsreglement, welches von der Generalversammlung bestätigt wird.

(2) Der Präsident leitet die Vorstandssitzungen und die Generalversammlung. Er wird bei Verhinderung durch den Vizepräsidenten oder einen Stellvertreter des Vorstandes vertreten.

(3) Die Geschäftsstelle hat über jede Sitzung des Vorstands und der Generalversammlung ein Protokoll zu führen.

(4) Der Kassier verwaltet die Kasse des Vereins und führt ordnungsgemäss Buch über alle Einnahmen und Ausgaben. Er hat der Generalversammlung einen Rechenschaftsbericht zu erstatten.

Artikel 9 Revisionsstelle
Zwei unabhängige Revisoren, die nicht Mitglied des Vereins sein müssen, prüfen die vom Vorstand vorgelegte Rechnung und erstatten der Generalversammlung Bericht.

Artikel 10 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer, für diesen Zweck besonders einzuberufenden, ausserordentlichen Generalversammlung beschlossen werden.

(2) Das Restvermögen ist gemeinnützigen Institutionen zu übertragen, die entweder Forschung auf dem Gebiet der Gebäudeautomation betreiben bzw. unterstützen oder ähnliche Zwecke wie der aufgelöste Verein verfolgen.

Artikel 11 Inkrafttreten der Statuen
Die Statuten des GNI wurden an der Gründerversammlung vom 26. Juni 1996 beschlossen und am 17. März 2009 revidiert.

Gebäude Netzwerk Initiative
c/o Messerli Management GmbH
Fangenstrasse 5
8713 Uerikon-Stäfa
043 477 07 73

 
 
 
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