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Statuten

Artikel 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Unter dem Namen GNI Gebäude Netzwerk Initiative besteht ein Verein im Sinn von Art.60ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.

(2) Sitz des Vereins ist am Ort der Geschäftsstelle.

(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(4) Der Verein ist im Handelsregister eingetragen.

Artikel 2 Aufgaben und Zweck des Vereins
(1) Der Verein fördert die Vernetzung und den Wissens- und Erfahrungsaustausch unter sämtlichen Akteuren rund um den Bau und Betrieb von intelligenten und vernetzen Gebäuden sowie Arealen.

Die Ziele sollen insbesondere erreicht werden durch:

  • Förderung von qualitativ hochstehender Gebäudeautomation sowie Gebäudeinformatik
  • Förderung offener und normierter Standards
  • Vermittlung des Mehrwertes wie Erhöhung der Energieeffizienz, des Komforts, der Sicherheit sowie der Unterstützung der Betriebsprozesse und Steigerung der Nutzererlebnisse
  • Mitarbeit in Fachgremien zur Gewährleistung eines adäquaten Levels der Bildung gemäss Marktbedürfnissen
  • Aktive Information mittels Veranstaltungen und Publikationen
  • Zusammenarbeit mit Vereinen und Verbänden, die sich mit dem Bau und Betrieb von Immobilien befassen

(2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die statutenmässigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismässige hohe Vergütungen, begünstigt werden.

Artikel 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Mit dem Beitritt erklärt sich das Mitglied mit den Zielen der Gebäude Netzwerk Initiative einverstanden und unterstützt diese.

(2) Alle Mitglieder haben das gleiche Stimmrecht.

(3) Die Mitgliedschaft bedarf eines schriftlichen Antrags an den Vorstand. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand

(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod, Nichtbezahlung der Beiträge oder Untergang der Firma. Der Austritt kann nur auf Ende des Kalenderjahres erfolgen, unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist.

(5) Der Ausschluss eines Mitglieds kann vom Vorstand beschlossen werden, wenn sein Verbleiben den Vereinsinteressen widerspricht. Das ausgeschlossene Mitglied kann gegen den Beschluss schriftlichen Rekurs einlegen. In diesem Falle entscheidet die Generalversammlung über den definitiven Ausschluss.

(6) Ein ausgeschiedenes Mitglied hat keinen Anspruch auf Anteile des Vereinsvermögens.

Artikel 4 Beiträge
(1) Die finanziellen Mittel zur Durchführung der Vereinsaufgaben werden durch die Mitgliederbeiträge sowie durch projektbezogene oder freiwillige Zuwendungen aufgebracht.

(2) Die ordentliche Generalversammlung setzt die Mitgliederbeiträge durch die Verabschiedung einer Beitragsordnung fest.

(3) Die Mitglieder haften für vergangene oder künftige Vereinsschulden nur im Umfang ihres Mitgliederbeitrages.

Artikel 5 Organe
Organe des Vereins sind die Generalversammlung, der Vorstand, die Fachgruppen und die Revisionsstelle.

Artikel 6 Generalversammlung
(1) Die Generalversammlung wählt das Präsidium, das Vizepräsidium, die Mitglieder des Vorstandes und der Revision für eine Amtsdauer von drei Jahren. Die Wiederwahl ist möglich, aber auf drei Amtsperioden beschränkt.

(2) Sie genehmigt die Jahresrechnung und Berichte der geschäftsführenden Organe und erteilt ihnen Entlastung. Sie ist zuständig für die Abänderung oder Ergänzung der Statuten. Sie fasst Beschlüsse über alle anderen ihr von Gesetzes wegen, durch die Statuten vorbehaltenen oder vom Vorstand an sie überwiesenen Geschäfte.

(3) Eine ordentliche Generalversammlung ist mit einer Frist von vier Wochen vom Vorstand einzuberufen. Die Einladung muss schriftlich erfolgen und die Traktandenliste enthalten. Die Generalversammlung findet in der Regel einmal jährlich statt. Eine ausserordentliche Generalversammlung wird vom Vorstand einberufen, auf Beschluss einer Generalversammlung, des Vorstandes oder auf schriftliches Begehren eines Fünftels der Mitglieder, sofern ein solches Begehren unter Anführung des Zweckes an den Vorstand gestellt wird.

(4) An der Generalversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die stellvertretende Person ist durch eine schriftliche Vollmacht des eingetragenen Mitglieds stimmberechtigt und kann höchstens eine Stimme vertreten.

(5) Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn sie gemäss Statuten einberufen worden ist, unabhängig von der Anzahl der teilnehmenden Mitglieder.

(6) Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Leitung der Versammlung.

(7) Zur Statutenänderung und Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen, gültigen Stimmen erforderlich. Beschlüsse hierzu und zu ausserordentlichen Generalversammlungen können nur erfolgen, wenn diese in der Einladung zur Generalversammlung auf der Traktandenliste stehen.

(8) Bei Beschlüssen über die Entlastung der geschäftsführenden Organe haben Mitglieder, die an der Geschäftsführung teilgenommen haben, kein Stimmrecht.

(9) Über die gefassten Beschlüsse ist zumindest ein Beschlussprotokoll abzufassen.

Artikel 7 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus drei bis sieben Mitgliedern.

(2) Der Vorstand konstituiert sich selbst.

(3) Die Vorstandsmitglieder zeichnen kollektiv zu zweit. Der Vorstand kann auch weiteren Personen, wie der Leitung der Geschäftsstelle, die kollektive Unterschrift zu zweit erteilen. Ferner kann eine einzelne unterschriftsberechtigte Person unterschreiben, wenn ein im Organisationsreglement festgehaltener Betrag nicht überschritten wird und die Ausgabe im Rahmen des Budgets liegt.

(4) Der Vorstand kann Fach- und Projektgruppen beauftragen, Themen und Projekte zu bearbeiten.

(5) Der Vorstand verfügt über alle Kompetenzen, die nicht von Gesetzes wegen oder gemäss diesen Statuten einem anderen Organ übertragen sind.

(6) Der Vorstand versammelt sich, sooft es die Geschäfte verlangen. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Sitzung verlangen.

(7) Sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (auch E-Mail) gültig.

Artikel 8 Rechte und Pflichten des Vorstands
(1) Der Vorstand kann die Geschäftsstelle an eine externe Firma übertragen. Die Geschäftsstelle erarbeitet ein Organisationsreglement, welches von der Generalversammlung bestätigt wird.

(2) Das Präsidium leitet die Vorstandssitzungen und die Generalversammlung. Bei Verhinderung übernimmt das Vizepräsidium oder ein Vorstandsmitglied die Vertretung.

(3) Die Geschäftsstelle hat über jede Sitzung des Vorstands und der Generalversammlung ein Protokoll zu führen.

(4) Für die Finanzen des Vereins ist ein Mitglied des Vorstandes verantwortlich. Dieses verwaltet die Kasse des Vereins und führt ordnungsgemäss Buch über alle Einnahmen und Ausgaben und erstattet der Generalversammlung einen Rechenschaftsbericht.

Artikel 9 Revisionsstelle
Die Revision übernehmen zwei Personen, welche nicht Mitglied des Vereins sein müssen Sie prüfen die vom Vorstand vorgelegte Rechnung und erstatten der Generalversammlung Bericht.

Artikel 10 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer, für diesen Zweck besonders einzuberufenden, ausserordentlichen Generalversammlung beschlossen werden.

(2) Das Restvermögen ist gemeinnützigen Institutionen zu übertragen, die entweder Forschung auf dem Gebiet der Gebäudeautomation betreiben bzw. unterstützen oder ähnliche Zwecke wie der aufgelöste Verein verfolgen.

Artikel 11 Inkrafttreten der Statuten
Die Statuten des GNI wurden an der Gründerversammlung vom 26. Juni 1996 beschlossen. Diese Statuten wurden anlässlich der Generalversammlung vom 25. Mai 2023 angepasst und ersetzen jene vom 17. März 2009.

Gebäude Netzwerk Initiative
Generalversammlung, 25. Mai 2023

Präsident                    Vizepräsident

Sven Kuonen             Thomas von Ah

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